Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Dienstausfürung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGBs gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBs abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen/Änderungen oder gegenseitige Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Abruf der Leistung, Freisetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 Das Unternehmen Evers & Stegmann Sicherheit und Service GmbH (im Folgenden: Sicherheitsunternehmen genannt) übt gem. § 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Wach- und Sicherheitsgewerbe aus. Dabei handelt es sich um Sicherheits- und Servicedienstleistungen. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistung ausgeübt werden.

1.4 Das Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl und das Weisungsrecht des beschäftigten Personals liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem Sicherheitsunternehmen.

1.5 Das Sicherheitsunternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

1.6 Der Auftraggeber überträgt dem Sicherheitsunternehmen zur Durchsetzung seiner Schutz-, Eigentums- und Besitzinteressen das Hausrecht. Ihm ist bekannt, dass sich das Sicherheitsunternehmen nur der Jedermann Rechte bedienen kann.

2. Angebote

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Sicherheitsunternehmens und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterhaltung des Auftrages zurückzugeben oder zu vernichten.

3. Vertragsbeginn-/änderung, vorzeitige Vertragsauflösung

3.1 Der Bewachungsvertrag (Dienstleistungsvertrag) ist für das Sicherheitsunternehmen von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zugeht.

3.2 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Der Vertrag ist dann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im unwirksamen Punkt zu ergänzen.

3.3 Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Bewachungs(Vertrags-)objektes oder -gegenstandes ist das Sicherheitsunternehmen mit einer vorzeitigen Lösung des Bewachungsvertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Bewachungsobjekt des Auftraggebers möglich ist.

3.4 Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

4. Begehungsvorschrift (Dienstanweisung/Objektbezogene Dienstanweisung)

4.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie/Er enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

4.2 Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

5. Schließmittel

5.1 Die für den Dienst erforderlichen Schließmittel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Sicherheitsunternehmen im Rahmen der Ziffer 9. Der Auftraggeber gibt dem Sicherheitsunternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes durch Schlüsselverlust auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Sicherheitsunternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Sicherheitsunternehmen über aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge (Meldeliste) anzuordnen.

5.3 Unter dem hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und andere Personen diese zu verweigern.

6. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich schriftlich der Einsatz-/bzw. Geschäftsleitung des Sicherheitsunternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte, auch grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Bewachungsvertrages (Dienstleistungsvertrages), wenn das Sicherheitsunternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist (spätestens innerhalb von 7 Werktagen) für Abhilfe sorgt, soweit dies möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist

7. Unterbrechung der Bewachung

Im Pandemie, Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Sicherheitsunternehmen den Wachdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist das Sicherheitsunternehmen verpflichtet, die Bewachungsgebühren entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Bewachungsvertrag ein, es sei denn, dass der Bewachungszweck hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch den Tod oder sonstige Rechtsnachfolge des Sicherheitsunternehmens wird der Bewachungsvertrag nicht berührt.

9. Haftung/Haftungsbegrenzung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

9.1 (1) Die Haftung des Sicherheitsunternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Sicherheitsunternehmens. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBI. I S. 692). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Sicherheitsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen im gesetzlichen zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

(5) Eine Übernahme von Streupflicht (Winterdienst) ist dann in der Haftung miteingeschlossen, wenn dies ausdrücklich im Bewachungs- oder Dienstleistungsvertrag vereinbart wurde.

9.2 Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht innerhalb drei Tagen nach Feststellung dem Sicherheitsunternehmen schriftlich angezeigt hat und im Falle der Ablehnung durch das Sicherheitsunternehmen oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

10. Zahlung des Entgelts, Preisänderung

10.1 Das Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungseingang an das Sicherheitsunternehmen zu entrichten.

10.2 Wird gegen die Rechnung innerhalb von 7 Tagen kein Widerspruch eingelegt, gilt diese als akzeptiert.

10.3 Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

10.4 Die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Dienstausführung inkl. dafür notwendiger technischer Einrichtungen, soweit erforderlicher Schlösser als auch Kosten der Polizei/Feuerwehr infolge ausgelöster auftragsbezogener Alarmierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.5 (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KfzBetriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend den Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

11. Datenschutz

11.1 Das Sicherheitsunternehmen wird zur Einhaltung der Bewachungsverordnung und zur Belehrung der mit der Erfüllung der Sicherheitsdienstleistung eingesetzten Mitarbeiter nach dem § 17 der Bewachungsverordnung verpflichtet

11.2 Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gelten Art. 5 Abs 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

11.3 Bei der Nichteinhaltung datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 9 Anwendung.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg (Deutschland). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages, tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen wird durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmung nicht berührt.

14. Ausführung durch andere Unternehmen

Das Sicherheitsunternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.

15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

16. Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).